Aufgrund des hohen denkmalpflegerischen Werts überwiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse am Erhalt des Stöcklis. Die Abbruchbewilligung wurde zu Unrecht erteilt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Verfügung der Gemeinde betreffend Abbruchbewilligung für das Stöckli aufzuheben. 40 Vgl. Protokoll des Augenscheins vom 03.04.2012, S. 16, 41 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) 20