Unter Berücksichtigung des denkmalpflegerischen Werts des Wohnstocks stünde der Abbruch auch in dieser Hinsicht in keinem Verhältnis zum Nutzen eines Neubaus. Im Übrigen sei auch erwähnt, dass Baudenkmäler wie das Stöckli nicht unwesentlich zum Gesicht und zur Wohnlichkeit eines Quartiers beitragen – auch das ist ein Ziel des Raumplanungsrechts (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. b RPG41). 6. Fazit