Die haushälterische Bodennutzung ist zweifellos ein Kernanliegen der Raumplanung. Der Gemeinde kann aber darin nicht gefolgt werden, dass sich jedes Objekt und Grundstück, unbesehen seiner Grösse und seines Wertes der Entwicklungsstrategie unterzuordnen hat. Sofern ein Objekt nach Art. 10a ff. BauG als Baudenkmal eingestuft ist, richtet sich der Schutz nach den kantonalen Bestimmungen. Ein Abbruch ist daher nur unter den Voraussetzungen von Art. 10b Abs. 3 BauG zulässig, was auch ausserhalb der Kernzone Geltung hat. Auf der Wiese gegenüber dem Stöckli (Moosseedorf Gbbl.