Die Lärmproblematik der durchfahrenden Güterzüge wird sich deshalb bei einem allfälligen Neubau in verstärktem Masse stellen, was entsprechende Lärmschutzmassnahmen erfordert und die Baugestaltung einschränkt. Überdies müsste ein Neubau qualifizierten ästhetischen Anforderungen genügen, da das Stöckli gemäss Art. 10b Abs. 2 BauG durch einen gestalterisch ebenbürtigen Neubau ersetzt werden müsste. Es ist deshalb fraglich, ob ein solcher Neubau ein Renditeobjekt würde, wie es sich die Beschwerdegegner erhoffen.