i) Ob die Beschwerdegegner einen Verkauf oder eine Sanierung überhaupt in Betracht ziehen, liegt in ihrem Ermessen und ist nicht Thema des vorliegenden Verfahrens. Es sei an dieser Stelle aber darauf hingewiesen, dass die Gesetzgebung den Eigentümern gewisse Grenzen bei einer allfälligen Vernachlässigung des Unterhalts setzt: Bauten sind so zu unterhalten, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden (Art. 21 Abs. 1 BauG). Gehen von einer mangelhaft unterhaltenen Baute Störungen der öffentlichen Ordnung aus, so haben die Organe der Baupolizei Massnahmen zu deren Beseitigung zu treffen (Art. 45 Abs. 2 Bst. c BauG). Zudem räumt Art.