Zur Vermietung des Wohnstockes hält der Gutachter grundsätzlich fest, dass Mietobjekte eine gewisse Grösse aufweisen müssten, um als Investitionsobjekt einen Ertrag auf dem eingesetzten Kapital abwerfen zu können. Als Faustregel gelte, dass Häuser mit weniger als vier Wohnungen keine Renditeobjekte seien. Sie würden nur erstellt, wenn der Eigentümer einen Teil oder die ganze Liegenschaft selbst nutzen wolle und keinen Zinsertrag auf dem investierten Eigenkapital des selbstgenutzten Teiles erwarte. Das vorliegende Gebäude sei ein Konsumobjekt31.