Ist das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Baudenkmals besonders gross, wäre ein Abbruchverbot der Eigentümerschaft wohl sogar dann zuzumuten, wenn diese mit Verlusten rechnen müsste. Im Übrigen gilt es zu berücksichtigen, dass bei Eingriffen in die Eigentumsgarantie, die einer Enteignung gleichkommen, Anspruch auf volle Entschädigung besteht. Führt ein Abbruchverbot zu massgeblichen Wert- und Nutzungseinbussen, kann dies zu Entschädigungsansprüchen aus materieller Enteignung führen.27 Allfällige Ansprüche aus materieller Enteignung sind jedoch in einem separaten Verfahren geltend zu machen.