Es ist eine wertende Abwägung vorzunehmen, welche im konkreten Fall das öffentliche Interesse am Abbruchverbot und die dadurch beeinträchtigten Interessen der Privaten miteinander vergleicht.25 Die Zumutbarkeit ist folglich nicht isoliert anhand der zu erwartenden Aufwendungen zu beurteilen. Vielmehr ist im Rahmen der Interessenabwägung auch das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Gebäudes und damit der Grad der Schutzwürdigkeit zu berücksichtigen. Je schutzwürdiger eine Baute ist, desto geringer sind Rentabilitätsüberlegungen