b) Eine Verwaltungsmassnahme ist schliesslich nur dann gerechtfertigt, wenn sie ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff wahrt, den sie für die Betroffenen bewirkt. Es ist eine wertende Abwägung vorzunehmen, welche im konkreten Fall das öffentliche Interesse am Abbruchverbot und die dadurch beeinträchtigten Interessen der Privaten miteinander vergleicht.25 Die Zumutbarkeit ist folglich nicht isoliert anhand der zu erwartenden Aufwendungen zu beurteilen.