Wäre das Stöckli ein nicht mehr sanierungsfähiges Abbruchobjekt, so wäre ein Abbruchverbot kaum geeignet, das Ziel zu erreichen. Der von der BVE beauftragte Gutachter kommt zum Schluss, dass das Gebäude bautechnisch erhalten werden kann und sich auch energetische Massnahmen und eine bessere Dämmung gegen den Lärm realisieren lassen. Der Wohnstock ist also sanierungsfähig, wenn auch mit beträchtlichem Aufwand. Das Abbruchverbot ist deshalb geeignet, die Erhaltung des Stöcklis zu ermöglichen. Eine mildere Massnahme steht nicht zur Verfügung, um die Erhaltung des Gebäudes zu erreichen. Mithin ist das Abbruchverbot auch erforderlich.