Wohnstock eindeutig auf. Obwohl zwischen dem ebenfalls erhaltenswerten Bauernhaus (D.________strasse. 63) und dem Stöckli ein Strässchen durchführt und Zedern stehen, gehören diese beiden Gebäude als Teile des ehemaligen Bauerngutes nicht nur historischfunktional, sondern auch optisch zusammen. Sie bilden ein harmonisches Ensemble und erhöhen gegenseitig den Wert. Ein Abbruch des Stöcklis mit einer anschliessenden Neuüberbauung würde das Bauernhaus tangieren, das gestützt auf Art. 10b Abs. 1 BauG einen Umgebungsschutz geniesst. Das Stöckli weist hohe architektonische und bauzeitliche Qualitäten auf und ist zu Recht als erhaltenswertes Objekt eingestuft.