Zum Innern hielt die KDP fest, der Gewölbekeller sei mit seiner überdurchschnittlichen Grösse aussergewöhnlich und lasse eine Nutzung als Lagerraum für den gesamten Bauernbetrieb vermuten. Offenbar habe sich auch eine Schmiede im Keller befunden. Aufgrund des abfallenden Geländes trete das Kellergeschoss mit einem mächtigen 21 Vgl. Protokoll des Augenscheins vom 03.04.2012, S. 4, Votum KDP 10