d) Die Beschwerdegegner machen geltend, ihre Liegenschaft weise nur noch an wenigen Stellen historische bzw. erhaltenswerte Bausubstanz auf. Das Stöckli habe seit 1853 viele Veränderungen erfahren wie teilweise neue Böden und Fenster, den Einbau von Kaminen, Holzöfen und einer Ölheizung und die Lauben seien repariert worden. Insbesondere habe die Sanierung in den 1960er Jahren, als eine Eternitverkleidung angebracht worden sei, den Charakter des Hauses bis zur Unkenntlichkeit verändert. Das Stöckli sei ein anspruchsloser Zweckbau.