Die Gemeinde hat das Bauinventar noch nicht grundeigentümerverbindlich umgesetzt: Weder dem Baureglement noch dem Zonenplan lässt sich entnehmen, welche Objekte in der Gemeinde Moosseedorf unter denkmalpflegerischem Schutz stehen; das GBR17 verweist diesbezüglich auf das Bauinventar (vgl. Art. 18 Abs. 1 GBR). Die Frage, ob der Wohnstock auf Parzelle Moosseedorf Gbbl. Nr. C.________ zu Recht als erhaltenswert eingestuft wurde, kann daher im Baubewilligungsverfahren überprüft werden. In welchem Ausmass ein Objekt denkmalpflegerischen Schutz verdient, ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen.18