c) Das Stöckli der Beschwerdegegner ist im Bauinventar der Gemeinde Moosseedorf als erhaltenswertes Objekt eingetragen. Eine solche Feststellung hat keine positive, sondern nur eine negative Wirkung.15 Das bedeutet, dass im Baubewilligungsverfahren keine anderen Objekte als schützenswert oder erhaltenswert bezeichnet werden können, als diejenigen, die im Bauinventar gemäss Art. 10d Abs. 1 Bst. a BauG aufgenommen sind. Im Rahmen des Verfahrens zum Erlass des Bauinventars kann lediglich geltend gemacht werden, das Inventar sei unvollständig (Art. 13a Abs. 4 BauV16).