10b Abs. 1 BauG). Die gesetzliche Grundlage für ein Abbruchverbot von erhaltenswerten Objekten findet sich in Art. 10b Abs. 3 Satz 1 BauG. Demnach sind erhaltenswerte Baudenkmäler in ihrem äusseren Bestand und mit ihren Raumstrukturen zu bewahren. Ein Abbruch ist zulässig, wenn die Erhaltung unverhältnismässig ist (Art. 10b Abs. 3 BauG). Nach der Rechtsprechung ist jedes öffentliche Interesse, das nicht gegen andere Verfassungsnormen verstösst und nicht rein fiskalisch ist, grundsätzlich geeignet, einen 11 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) 7