Nach Art. 10b Abs. 3 BauG ist der Abbruch eines erhaltenswerten Baudenkmals zulässig, wenn die Erhaltung unverhältnismässig ist; im Falle einer Neubaute ist das Baudenkmal durch ein gestalterisch ebenbürtiges Objekt zu ersetzen. Der Wortlaut der Bestimmung spricht nicht für die Auslegung der Beschwerdeführenden. Voraussetzung für die Zulässigkeit des Abbruchs ist danach bloss, dass die Erhaltung des Baudenkmals unverhältnismässig ist. Lediglich für den Fall, dass eine Ersatzbaute vorgesehen ist, schreibt die Bestimmung von Art. 10b Abs. 3 BauG vor, dass das Baudenkmal durch ein gestalterisch ebenbürtiges Objekt zu ersetzen ist.