b) Die Beschwerdegegner rügen, dass sie zu den Fragen des Fachberichts der KDP nicht hätten Stellung nehmen können. Sowohl ein Amts- oder Fachbericht als auch ein Sachverständigengutachten sind Beweismittel (Art. 19 Abs. 1 Bst. b und g VRPG), deren Beschaffung sich nach den zivilprozessualen Grundsätzen richtet (vgl. Art. 19 Abs. 1 und 2 VRPG i.V.m. Art. 183 ff. ZPO8). Nach Art. 183 und 185 ZPO können die Parteien vorgängig zur geplanten Expertise, insbesondere zur Person des Sachverständigen Stellung nehmen und sich zur Fragestellung äussern.