Die Begründung der Gemeinde ist tatsächlich etwas knapp ausgefallen. Aufgrund der Tragweite einer Abbruchbewilligung wäre eine ausführliche Auseinandersetzung mit der Schutzwürdigkeit des Stöcklis und der Frage, weshalb eine Sanierung dieses Baudenkmals als unverhältnismässig angesehen wird, wünschbar gewesen. Aus der Verfügung gehen aber immerhin die Themenbereiche hervor, welche die Gemeinde bewogen haben, die Einsprache abzuweisen. Die vorliegende Beschwerde zeigt, dass es 6 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 7 BGE 136 I 229 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen, BGE 134 I 83 E. 4.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar