Die Gemeinde hat die Abbruchbewilligung mit Verweis auf die Begehung vom 8. Juni 2011 damit begründet, dass eine Sanierung unverhältnismässig sei. Die Eigentümer könnten glaubhaft aufzeigen, dass ein Verkauf trotz grosser Bemühungen nicht möglich gewesen sei. Das Stöckli habe schon viele bauliche Veränderungen erfahren. Ausserdem werde auf Anerbieten der Eigentümer eine Auflage in die Baubewilligung aufgenommen, wonach der Abbruch erst vollzogen werden könne, wenn ein baubewilligtes Ersatzprojekt vorliege. Sollte dies bis am 31. Dezember 2015 nicht der Fall sein, so entfalte die Abbruchbewilligung keine Wirkung.