b) Die Beschwerdegegner haben sich mit Eingabe vom 28. Dezember 2011 ausführlich zur Beschwerde geäussert, ohne jedoch einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. An Parteieingaben von juristischen Laien sind praxisgemäss keine hohen Anforderungen zu stellen.5 Aus der Begründung in der Beschwerdeantwort ergibt sich, dass sie sinngemäss die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Abbruchbewilligung beantragen. c) Die Beschwerdeführenden präzisierten mit Eingabe vom 7. Februar 2012, dass sich ihre Beschwerde nicht auf die Garage auf der Parzelle Moosseedorf Gbbl. Nr. C.________ bezieht. Streitgegenstand ist demnach lediglich die Abbruchbewilligung für das Stöckli.