40 Abs. 1 BauG3). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die Abweisung ihrer Einsprache beschwert und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 40 Abs. 2 und 5 i.V.m. Art. 65 VRPG4). Sie sind daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.