a) Die Gemeinde Moosseedorf hat ihre Verfügung als „Gesamtbauentscheid bzw. Abbruchbewilligung“ bezeichnet. Im vorliegenden Fall ist für eine Abbruchbewilligung kein Gesamtentscheid im Sinne von Art. 9 KoG2 nötig. Die BVE ist aber sowohl für Baubewilligungen, wozu auch Abbruchbewilligungen gehören, als auch für Gesamtentscheide, bei denen das Baubewilligungsverfahren das Leitverfahren ist, die zuständige Beschwerdeinstanz und daher für den Entscheid über die eingereichte Beschwerde zuständig (vgl. Art. 11 Abs. 1 KoG, Art. 40 Abs. 1 BauG3).