Vorgängig führte es im Beisein der Parteien, einer Vertretung der KDP sowie des Gutachters einen Augenschein mit Instruktionsverhandlung durch. Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich zum Ergebnis des Beweisverfahrens zu äussern und Schlussbemerkungen einzureichen. Auf die Rechtsschriften, den Fachbericht der KDP, das Wirtschaftlichkeitsgutachten sowie auf das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen / Formelles