I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegner sind Eigentümer einer Parzelle im Halte von 3'254 m2 (Moosseedorf Gbbl. Nr. C.________), die Teil eines Bauerngutes war. Auf der Parzelle befinden sich eine Scheune, ein Wohnstock („Stöckli“) sowie eine Garage. Das Stöckli ist ein zweigeschossiger Riegbau aus der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts und im Bauinventar der Gemeinde als erhaltenswert eingestuft. Die Parzelle gehört zu zwei 2