{"Signatur": "BE_VB_001", "Spider": "BE_BVD", "Datum": "2012-08-07", "PDF": {"Datei": "BE_BVD/BE_VB_001_110-2011-170_2012-08-07.pdf", "URL": "https://www.bvd-entscheide.apps.be.ch/tribunavtplus/ServletDownload/110_2011_170_7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b44eefc54f8862010e3110b37f9151117b1770d73b32537301c3002aad85e07fcc9633139a54c26c2d441fcd4efba7d64?path=7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b44eefc54f8862010e3110b37f9151117b1770d73b32537301c3002aad85e07fcc9633139a54c26c2d441fcd4efba7d64&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=110_2011_170", "Checksum": "ed9fb4009c7dfb6beac2cfbfcad24870"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["110 2011 170"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 07.08.2012 110 2011 170"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports 07.08.2012 110 2011 170"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 07.08.2012 110 2011 170"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Heidi Wiestner"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abbruch eines erhaltenswerten Wohnstockes, Überprüfung der Denkmalqualität imBaubewilligungsverfahren, Wirtschaftlichkeit einer Sanierung, Verfahrensrechte | Moosseedorf"}], "ScrapyJob": "446973/72/1609", "Zeit UTC": "20.01.2025 01:14:08", "Checksum": "d40ebda13e42dd14b18eeb3d3f7cc968", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 07.08.2012 110 2011 170\nRegeste:\nAbbruch eines erhaltenswerten Wohnstockes, Überprüfung der Denkmalqualität imBaubewilligungsverfahren, Wirtschaftlichkeit einer Sanierung, Verfahrensrechte | Moosseedorf\n\n ENTSCHEID\nDER\nBAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION\n\nRA Nr. 110/2011/170 Bern, 13. August 2012\n\nin der Beschwerdesache zwischen\n\nHerrn Z.________\nBeschwerdeführer 1\n\nFrau A.________\nBeschwerdeführerin 2\n\nbeide vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Y.________\n\nund\n\nErbengemeinschaft B.________\n\nsowie\n\nBaubewilligungsbehörde der Gemeinde Moosseedorf, Gemeindeverwaltung,\nSchulhausstrasse 1, Postfach 151, 3302 Moosseedorf\n\nbetreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Moosseedorf vom\n9. November 2011 (Baugesuch Nr. 544-1106-o; Abbruch Stöckli und Garage)\n\nI. Sachverhalt\n\n1. Die Beschwerdegegner sind Eigentümer einer Parzelle im Halte von 3'254 m2\n(Moosseedorf Gbbl. Nr. C.________), die Teil eines Bauerngutes war. Auf der Parzelle\nbefinden sich eine Scheune, ein Wohnstock („Stöckli“) sowie eine Garage. Das Stöckli ist\nein zweigeschossiger Riegbau aus der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts und im\nBauinventar der Gemeinde als erhaltenswert eingestuft. Die Parzelle gehört zu zwei\n2\n\nverschiedenen Nutzungszonen: Der westliche Teil der Parzelle mit der Scheune liegt in der\nArbeitszone A, während der östliche Teil, auf dem das Stöckli und die Garage stehen, der\nMischzone M2 zugeordnet ist. Am 11. Mai 2011 reichten die Beschwerdegegner bei der\nGemeinde Moosseedorf ein Baugesuch ein für den Abbruch des Stöckli und der Garage.\nGegen das Bauvorhaben erhoben nebst andern die Beschwerdeführenden Einsprache. Mit\nVerfügung vom 9. November 2011 wies die Gemeinde Moosseedorf die Einsprachen ab\nund erteilte die Abbruchbewilligung.\n\n2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 7. Dezember 2011 Beschwerde bei\nder Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen\nunter Kostenfolgen, der Gesamtbauentscheid bzw. die Abbruchbewilligung vom\n9. November 2011 sei aufzuheben und die Abbruchbewilligung sei nicht zu erteilen.\n\n3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den\nSchriftenwechsel durch. Die Beschwerdegegner reichten am 28. Dezember 2011 eine\nBeschwerdeantwort ein. Die Gemeinde nahm mit Eingabe vom 12. Januar 2012 Stellung\nzur Beschwerde. Das Rechtsamt holte einen Fachbericht der Kantonalen Denkmalpflege\n(KDP) ein und liess ein Sachverständigengutachten über die Wirtschaftlichkeit erstellen.\nVorgängig führte es im Beisein der Parteien, einer Vertretung der KDP sowie des\nGutachters einen Augenschein mit Instruktionsverhandlung durch. Die Parteien erhielten\nGelegenheit, sich zum Ergebnis des Beweisverfahrens zu äussern und\nSchlussbemerkungen einzureichen. Auf die Rechtsschriften, den Fachbericht der KDP, das\nWirtschaftlichkeitsgutachten sowie auf das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit für den\nEntscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Sachurteilsvoraussetzungen / Formelles\n\n1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und\n\nEnergiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191)\n3\n\na) Die Gemeinde Moosseedorf hat ihre Verfügung als „Gesamtbauentscheid bzw.\nAbbruchbewilligung“ bezeichnet. Im vorliegenden Fall ist für eine Abbruchbewilligung kein\nGesamtentscheid im Sinne von Art. 9 KoG2 nötig. Die BVE ist aber sowohl für\nBaubewilligungen, wozu auch Abbruchbewilligungen gehören, als auch für\nGesamtentscheide, bei denen das Baubewilligungsverfahren das Leitverfahren ist, die\nzuständige Beschwerdeinstanz und daher für den Entscheid über die eingereichte\nBeschwerde zuständig (vgl. Art. 11 Abs. 1 KoG, Art. 40 Abs. 1 BauG3). Die\nBeschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die\nAbweisung ihrer Einsprache beschwert und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen\nAufhebung oder Änderung (Art. 40 Abs. 2 und 5 i.V.m. Art. 65 VRPG4). Sie sind daher zur\nBeschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist\neinzutreten.\n\nb) Die Beschwerdegegner haben sich mit Eingabe vom 28. Dezember 2011 ausführlich\nzur Beschwerde geäussert, ohne jedoch einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. An\nParteieingaben von juristischen Laien sind praxisgemäss keine hohen Anforderungen zu\nstellen.5 Aus der Begründung in der Beschwerdeantwort ergibt sich, dass sie sinngemäss\ndie Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Abbruchbewilligung beantragen.\n\nc) Die Beschwerdeführenden präzisierten mit Eingabe vom 7. Februar 2012, dass sich\nihre Beschwerde nicht auf die Garage auf der Parzelle Moosseedorf Gbbl. Nr. C.________\nbezieht. Streitgegenstand ist demnach lediglich die Abbruchbewilligung für das Stöckli.\n\n2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1)\n\n3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0)\n\n4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)\n\n5 Vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32, N. 11 und 13\n4\n\n2. Rechtliches Gehör / Mitwirkungsrechte\n\na) Die Beschwerdeführenden rügen, die Gemeinde habe sich in der Verfügung\n(Abbruchbewilligung) nicht mit ihren Vorbringen auseinandergesetzt.\n\n"}