4. a) Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin drei Viertel der Parteikosten, ausmachend Fr. 6’294.05 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. b) Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden einen Viertel der Parteikosten, ausmachend Fr. 1'205.55 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. c) Die Baubewilligungsbehörde der Stadt Thun hat den Beschwerdeführenden einen Viertel der Parteikosten, ausmachend Fr. 1'205.55 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung