3. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 4’050.--.festgelegt. Davon werden den Beschwerdeführenden Fr. 2’025.-- und der Beschwerdegegnerin Fr. 1’012.50 zur Bezahlung auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten von Fr. 1’012.50 trägt der Kanton. Die Beschwerdeführenden haften für die ihnen auferlegten Verfahrenskosten 29 solidarisch für den gesamten Betrag. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.