Die Kostennoten der Anwälte der Beschwerdeführenden und der Beschwerdegegnerin geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdeführenden haben somit der Beschwerdegegnerin Parteikosten im Umfang von Fr. 6’294.05 zu ersetzen. Die Beschwerdegegnerin sowie die Vorinstanz haben den Beschwerdeführenden Parteikosten im Umfang von je Fr. 1'205.55 zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Projektänderung vom 26. April 2012 (gemäss Plan „Baueingabe Umgebungsgestaltung Wohnpark im J.________ / Projektänderung“ vom 26. April 2012, Eingangsstempel RA BVE vom 30. April 2012) wird bewilligt. Insofern ist die Beschwerde gegenstandslos geworden.