Die Beschwerdeführenden haben daher der Beschwerdegegnerin drei Viertel, die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden einen Viertel der jeweiligen Parteikosten zu ersetzen. Wegen der Gehörsverletzung wird die Vorinstanz zudem verpflichtet, den Beschwerdeführenden zusätzlich einen Viertel der Parteikosten zu ersetzen. 52 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2003, E. 3.2, in BVR 2004 S. 138. 28