c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Wie bereits ausgeführt unterliegen die Beschwerdegegnerin zu einem Viertel und die Beschwerdeführenden zu drei Viertel. Die Beschwerdeführenden haben daher der Beschwerdegegnerin drei Viertel, die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden einen Viertel der jeweiligen Parteikosten zu ersetzen.