Zusätzlich ist aber zu beachten, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt hat. Behördliche Fehlleistungen stellen besondere Umstände im Sinn von Art. 108 Abs. 1 VRPG dar, die sich auf die Kostenverlegung auswirken52. Aus diesem Grund werden die Verfahrenskosten der Beschwerdeführenden um einen Viertel der gesamten Verfahrenskosten, d.h. um Fr. 1’012.50 reduziert. Dieser Betrag wird der Vorinstanz, welche die Gehörsverletzung zu verantworten hat, auferlegt. Der Vorinstanz können jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG), weshalb diese Kosten vom Kanton zu tragen sind.