Diesbezüglich gelten die Beschwerdeführenden als unterliegend. Somit rechtfertigt es sich, der Beschwerdegegnerin einen Viertel der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 1’012.50 anzulasten. Die Beschwerdeführenden haben grundsätzlich drei Viertel der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 3’037.50 zu tragen.