Nach Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdegegnerin diversen Einwänden der Behörden und der Beschwerdeführenden zur Umgebungsgestaltung mit der Projektänderung Rechnung getragen. In diesen Punkten gilt sie als unterliegende Partei. Im Übrigen wird der Entscheid der Stadt Thun bestätigt. Diesbezüglich gelten die Beschwerdeführenden als unterliegend.