Im Übrigen wird der Bauentscheid der Stadt Thun vom 23. September 2011 bestätigt. Die Beschwerdeführenden bringen zwar zu Recht vor, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt, da sie nicht Gelegenheit hatten, sich vor dem vorinstanzlichen Entscheid zur Farb- und Materialwahl der Fassade und zur Detaillierung der Umgebungsgestaltung zu äussern. Diese Gehörsverletzung konnte aber im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Ansonsten erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführenden als unbegründet. Die Beschwerde ist daher im Weiteren abzuweisen.