ist diese Farbgebung und Materialisierung im Entscheid explizit aufzuführen (vgl. III. Entscheid, Ziff. 2). Im Gegenzug ist es nicht mehr nötig, dass dem Bauinspektorat Thun mindestens zwei Wochen vor Baubeginn noch grossflächige Farb- und Materialmuster vorgelegt werden müssen, wie dies der Entscheid noch vorsieht. Ziff. 2.18 des vorinstanzlichen Entscheids wird daher gestrichen. 10. Zusammenfassung und Kosten