Im Beschwerdeverfahren wurde zudem ein Fachbericht Naturschutz bei der Abteilung Naturförderung des Amts für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern eingeholt. In ihrem Bericht vom 24. Februar 2012 kam die Behörde dabei zum Schluss, dass sich auf den Bauparzellen keine Hecken/Feldgehölze im Sinne von Art. 27 f. NSchG befinden, welche einen besonderen Schutz zur Folge hätten. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführenden stösst damit ins Leere.