„J.________“, die grossen Gärten und der bedeutende Baumbestand, verletzt. Die verbleibende Umgebung könne offensichtlich nicht mit grossen Gärten gleichgesetzt werden. Die anzustrebende Neubepflanzung mit einheimischen Bäumen, Sträuchern und Stauden sei nicht vorgesehen. Auf der Bauparzelle befänden sich weiter eine schützenswerte Baumreihe und ein schützenswerter Baum. Die bestehende Bestockung habe als dicht gewachsenes Netz einen sehr hohen ökologischen Wert. Unabhängig von der Inventarisierung sei der Schutz von Hecken und Feldgehölzen nach Art. 27 NSchG zu beachten. Eine Auseinandersetzung mit diesen Fragen sei nicht erfolgt.