Das Projekt bleibt in den Grundzügen gleich; mit der Projektänderung kam die Beschwerdegegnerin lediglich verschiedenen Forderungen der Behörden betreffend der Umgebungsgestaltung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach. Deshalb nahm das Rechts-amt den revidierten Umgebungsgestaltungsplan als Projektänderung im Sinne von Art. 43 Abs. 1 BewD an die Hand. Da die Projektänderung nur geringfügige Änderungen beinhaltet und keine öffentlichen oder wesentlichen nachbarlichen Interessen zusätzlich betroffen sind, konnte auf die Anhörung Dritter und eine Publikation verzichtet werden.