a) Mit Schreiben vom 27. April 2012 reichte die Beschwerdegegnerin einen neuen Umgebungsgestaltungsplan ein. Im Vergleich zum Umgebungsgestaltungsplan, welcher dem Entscheid der Vorinstanz zugrunde lag44, wurde mit diesem die Fläche der Spielplätze angepasst, die Gehölzarten geändert (neu einheimische Gehölze), die Bäume teilweise neu platziert, die Strassenabstände der Mauer und der Hecke gegenüber dem M.________weg sowie gewisser Bäume angepasst und ein Kiesstreifen zwecks Einhaltung der Sichtweiten aufgenommen. Massgebend ist der revidierte Plan „Baueingabe Umgebungsgestaltung Wohnpark im J.________ / Projektänderung“ vom 26. April 2012, Eingangsstempel RA BVE vom 30. April 2012.