f) Zusammenfassend werden die Ästhetikvorschriften durch die geplanten vier Baukörper nicht verletzt. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass der Stadt Thun bei der Anwendung ihrer Vorschriften ein Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. E. 4c und 5a).43 Die Stadt Thun bzw. der FBA erachtete die Überbauung im Sinne einer Weiterentwicklung des ortstypischen Baustils als vereinbar mit ihren Ästhetikvorgaben. Diese Auffassung ist nach dem Gesagten rechtlich haltbar. Die Kritik der OLK an der Stellung des Osthauses und den dort geplanten Aufschüttungen vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 7. Umgebungsgestaltung, Projektänderung