Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Ästhetikbestimmungen des Baureglements durchaus eine gewisse Weiterentwicklung des Ortstypischen zulassen. Es kann – wie bereits erwähnt (E. 5c) - nicht verlangt werden, dass sich neue Bauvorhaben strikt an die Bauweise und damit die prägenden Merkmale der umliegenden Bauten, welche zu einem grossen Teil vor etwa 50 Jahren entstanden sind, zu halten haben. Die Einschätzung der OLK-Vertreter, wonach das quartiertypische Bebauungsmuster durch die Neubauten gut weiterentwickelt werde39, kann beigepflichtet werden.