Diese würden sich gut in das bestehende Quartierbild einfügen und übernähmen den Massstab der umliegenden Gebäude gut. Gleichzeitig würden sie zu einer sanften Modernisierung bzw. Erneuerung führen, wie sie Art. 33 Abs. 1 BR ausdrücklich zulasse. Sowohl die Baubehörde als auch die Beschwerdegegnerin als Projektverfasserin habe das Umfeld des Bauvorhabens gründlich analysiert und den gegebenen Spielraum verantwortungsvoll interpretiert. Eine Verletzung von Art. 5 BR liege nicht vor.