Die Beschwerdegegnerin führt aus, sie sei in Übereinstimmung mit dem FBA der Ansicht, dass das Projekt nicht im Widerspruch zu den prägenden Elementen und Merkmalen des Ortsbildgebiets O II „J.________“ gemäss Anhang 4 Ziffer 4.2 BR stehe. Es gebe im Quartier J.________ neben Ein- bis Zweifamilienhäusern bereits zahlreiche Mehrfamilienhäuser, die das Quartier ebenfalls prägten. Mehrere der umliegenden Gebäude seien wesentlich markanter und voluminöser als die geplanten Bauten. Diese würden sich gut in das bestehende Quartierbild einfügen und übernähmen den Massstab der umliegenden Gebäude gut.