a) Nach Ansicht der Beschwerdeführenden soll vorliegend ein strukturfremdes Bauvorhaben realisiert werden, welches einen offenen Gegensatz zum bestehenden Ortsbild setze. Die blockartigen 5-Familienhäuser ohne Villencharakter würden eine Umprägung und kein Einfügen mit guter Gesamtwirkung bewirken. Die Dachform der Flachdächer entspreche nicht der in diesem Gebiet vorherrschenden prägenden Bebauungsstruktur und sei daher unzulässig. Es würden keine Anhaltspunkte existieren, dass die für die „gute Gesamtwirkung“ massgeblichen Kriterien nach Art. 5 BR gebührend berücksichtigt worden seien.