Zudem liesse sich diese Auslegung auch in Berücksichtigung von Art. 31 Abs. 2 BR nicht rechtfertigen, wonach auf die Beachtung von baupolizeilichen Massen verzichtet wird und an deren Stelle die vorherrschende 16 bestehende Bebauung als wegleitend erklärt wird. Diese Merkmale sind damit bei der ästhetischen Beurteilung des Vorhabens zu berücksichtigen. Die Neubauten müssen letztlich zu diesen prägenden Elementen und Merkmalen passen und sich gut in die durch diese Merkmale geprägte Umgebung einfügen. Ob dies der Fall ist, muss im Folgenden untersucht werden. 6. Ästhetische Beurteilung des umstrittenen Vorhabens