Dies ist nur dann der Fall, wenn sich ein neues Vorhaben gut in die vorherrschende bestehende Bebauung einordnet. Die vorherrschende bestehende Bebauung wiederum definiert sich über die in diesem Gebiet prägenden Elemente und Merkmale, wie sie für das Ortsbildgebiet O II „J.________“ im Anhang 4 Ziffer 4.2 BR umschrieben sind. Die gute Gesamtwirkung hat sich damit an diesen Merkmalen zu messen. Bei einem Verzicht auf deren Berücksichtigung könnte das Ziel dieser Bestimmung nicht erreicht werden. Zudem liesse sich diese Auslegung auch in Berücksichtigung von Art.