Die Beschwerdegegnerin sowie die Vorinstanz vertreten die Ansicht, eine neue Baute könne auch ohne Rücksicht auf prägende Elemente und Merkmale erstellt werden, sofern eine gute Gesamtwirkung erreicht werde. Diese Auslegung ist rechtlich nicht haltbar. Aus Art. 33 i .V. mit Art 31 BR ergibt sich klar, dass die bestehende Bebauung und Umgebung bei der Grösse, Anordnung und Gestaltung von Neubauten zu berücksichtigen ist. Nach Art. 33 Abs. 1 BR sind Neubauten nur zulässig, wenn die gute Gesamtwirkung (wie sie auch in Art. 5 BR umschrieben wird) erhalten bleibt. Dies ist nur dann der Fall, wenn sich ein neues Vorhaben gut in die vorherrschende bestehende Bebauung einordnet.