c) Gemäss Wortlaut verlangt Art. 33 Abs. 1 BR, dass die prägenden Elemente und Merkmale der Ortsbildgebiete (für das Ortsbildgebiet O II „J.________“ umschrieben in Anhang 4 Ziffer 4.2 BR) zu erhalten und behutsam zu erneuern sind. Neubauten sind so einzufügen, dass eine gute Gesamtwirkung erhalten bleibt. Art. 31 Abs. 2 BR bezeichnet zudem die vorherrschende bestehende Bebauung an Stelle der baupolizeilichen Masse als wegleitend. Gemäss Kommentar zum Baureglement sind im Einzelfall die Merkmale der für ein Gebiet vorherrschenden und prägenden Bebauungsstruktur massgebend.