Die Beschwerdeführenden dagegen sind der Ansicht, dass die vorhandene Bebauungsstruktur, definiert über die im Anhang genau umschriebenen Strukturmerkmale, keiner zeitgenössischen Neuinterpretation zugänglich sei. Diese Struktur sei Massstab und Grenze aller möglichen Bauvorhaben im entsprechenden Erhaltungsgebiet und daher einzuhalten. Sie vertreten somit die Ansicht, dass auch Neubauten nur im Rahmen der in 28 Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2011, S. 4 ff. 29 Stellungnahme der Stadt Thun vom 6. August 2010 (Verfahren 110/2010/102), Vorakten pag. 467 ff. 15